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   BayObLG, 31.03.1967 - BReg. 2 Z 7/67   

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BayObLG, 31.03.1967 - BReg. 2 Z 7/67 (https://dejure.org/1967,7110)
BayObLG, Entscheidung vom 31.03.1967 - BReg. 2 Z 7/67 (https://dejure.org/1967,7110)
BayObLG, Entscheidung vom 31. März 1967 - BReg. 2 Z 7/67 (https://dejure.org/1967,7110)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1614
  • BayObLGZ 1967, 87
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Daran ändert der Umstand nichts, daß schon das Oberlandesgericht Saarbrücken hätte vorlegen müssen, weil es seinerseits von früheren Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1967, 87, 91; 1976, 15, 16; MittBayNot 1978, 11, 12) abgewichen ist.
  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

    Die Zustimmungsbedürftigkeit hat in diesen Fällen außer einem objektiven auch noch ein subjektives Erfordernis: Der Vertragspartner muß positiv wissen, daß es sich bei dem Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt; zumindest muß er die Umstände kennen, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174/176 f.; BayObLGZ 1967, 87/89; Palandt § 1365 Anm. 2 b).

    Allerdings ist das Grundbuchamt nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots gemäß § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind (BGHZ 35, 135/139 f.; 64, 246/250; BayObLGZ 1967, 87/90; Horber/Demharter Anm. 8 a, KEHE RdNr. 12, je zu § 33).

    Hierzu wird in der Rechtsprechung im wesentlichen auf vier verschiedene Zeitpunkte abgestellt (vgl. hierzu die Zusammenstellung von Böhringer BWNotZ 1987, 56 m.w.Nachw.): Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 31.3.1967 (BayObLGZ 1967, 87/91) den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts als maßgebenden Zeitpunkt angesehen.

  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74

    Aufklärungspflicht des Notars über die Rechtsfolgen von

    Es ist deshalb anerkannt, daß das Grundbuchamt nach einer Grundstücksveräußerung durch einen verheirateten, im gesetzlichen Güterstand lebenden Eigentümer zu Nachforschungen, ob der Veräußerer durch § 1365 BGB beschränkt ist, nur verpflichtet ist, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an seiner Verfügungsbefugnis aufgetreten sind (BGHZ 35, 135, 139; BayOLG NJW 1967, 1614).
  • OLG München, 16.04.2012 - 34 Wx 485/11

    Grundbuchverfahren: Verfügung über Vermögen als Ganzes durch Immobilienschenkung

    Insoweit liegen zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass der nicht zur Familie gehörende Beteiligte zu 1 auch Einblick in die sonstigen - auch finanziellen - Verhältnisse der Veräußerin hatte (vgl. auch BayObLGZ 1967, 87).
  • BayObLG, 20.01.2000 - 2Z BR 190/99

    Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung

    Allerdings ist das Grundbuchamt nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots gemäß § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind (BGHZ 35, 135/139 f.; 64, 246/250; BayObLGZ 1967, 87/90; 1987, 431/435; Demharter GBO § 33 Rn. 31; KEHE/Herrmann GBR5. Aufl. § 33 Rn. 12; Meikel/Böhringer GBR 8. Aufl. S 33Rn. 5 ff.).
  • BayObLG, 20.06.1972 - BReg. 2 Z 37/70

    Anforderungen an die Abwicklung nicht mehr bestehender Rechtsträger;

    Den Mangel der Verfügungsmacht hat das Grundbuchamt im Interesse der materiellen Wahrheit des Grundbuchs von Amts wegen zu beachten (BGHZ 35, 135 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60] /140; BayObLGZ 1959, 442/444; 1967, 87/90; 1968, 130/133; 1969, 144/146 und 278/281).
  • BayObLG, 16.06.1980 - BReg. 2 Z 10/79

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden

    1. Die Vorinstanzen sind - entsprechend inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 35, 135 /139 ff., 143 f.; 43, 174/175 f.; vgl. auch BGH MittBayNot 1980, 164 ; ferner BayObLGZ 1959, 442 /445; 1967, 87/90 ff.; BayObLG MittBayNot 1978, 11, je m. Nachw.) - zutreffend davon ausgegangen, daß bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand (hier: Auflassung eines Grundstücks) stelle eine Verfügung über das ganze oder nahezu das ganze Vermögen im Sinn des § 1365 Abs. 1 BGB dar, das Grundbuchamt berechtigt ist, im Wege der Zwischenverfügung den Nachweis der Verfügungsmacht des veräußernden Ehegatten zu fordern.
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